Das bringt die Uni-Reform 2021: FAQ zu Mindest-ECTS, leichterer Beurlaubung & Co.

Das bringt die Uni-Reform 2021: FAQ zu Mindest-ECTS, leichterer Beurlaubung & Co.


15.02.2021 · Studium · von Dewi

Du hast es ja sicherlich bereits in den Medien oder auch über unsere Social Media Kanäle mitbekommen – eine derzeit geplanten Novelle zum Universitätsgesetz (UG) würde unter anderem eine strengere Mindestleistung für Studierende, dafür aber zum Beispiel eine leichtere Beurlaubung mit sich bringen und wird daher gerade heiß diskutiert. Wir geben dir heute einen Überblick zu geplanten Änderungen und aktuellen Entwicklungen.

FAQs Neues Studienrecht: Mindestleistung & Co. im Überblick

Uni-Reform 2021

Was ist in der Reform des Bildungsministeriums geplant?

Neuzugelassene Studierende müssten nach der geplanten Reform des Universitätsgesetzes pro Studium 16 ECTS-Punkte innerhalb der ersten vier Semester absolvieren. Ursprünglich waren 24 ECTS-Punkte geplant, dies wurde aber inzwischen nach unten korrigiert.

Außerdem sollen zukünftig weniger Prüfungstermine angeboten werden und es gibt Änderungen die STEOP betreffend, zudem soll die Beurlaubung von der Uni erleichtert werden und der Uni-Senat soll bisherige Kompetenzen verlieren (etwa bei Rektorswahlen). Auch in Sachen Machtverlust des Senats wurde die Gesetzesnovelle aufgrund von viel Widerstand inzwischen angepasst bzw. abgeschwächt.

Diskutiert werden darüber hinaus folgende Punkte: Die Nachfrist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums soll entfallen, Neu-Inskriptionen aus wenigen Gründen aber auch nach Ende der Frist möglich bleiben.

Inwiefern ändern sich die Kompetenzen des Uni-Senats?

Ursprünglich anders geplant, darf der Senat bei der ersten Wiederbestellung eines Rektors für eine weitere Amtszeit von vier Jahren nun doch mitstimmen. Allerdings reicht künftig eine einfache Mehrheit in Senat und Universitätsrat. Die derzeit geltende Zweidrittelmehrheit entfällt.

Die ebenfalls kritisierte Richtlinienkompetenz der Rektorate für die „strukturelle Gestaltung“ von Curricula findet sich jedoch weiterhin in der Novelle.

Für welche Studien gilt die neue Mindestleistung?

Die neue Regelung betrifft Bachelor- und Diplomstudien, Masterstudiengänge sind ausgenommen.

Ich studiere bereits – gilt die Mindestleistung auch für mich?

Die Mindeststudienleistung von 16 ECTS-Punkten in den ersten vier Semestern soll für Bachelor- sowie Diplomstudien gelten, allerdings nur für neu begonnene Studien ab dem Wintersemester 2022/23. In dem ursprünglichen Entwurf war noch vom WiSe 20/21 die Rede.

Was passiert, wenn die Mindestleistung von 16 ECTS in zwei Jahren nicht erreicht wird?

Die Zulassung zu jenem Studiengang, in dem die zweijährliche Mindestanzahl an ECTS-Punkten nicht erreicht wurde, soll dann zukünftig für zwei Jahre erlöschen. Auch hier wurde der Entwurf angepasst – von ursprünglich zehn auf besagte zwei Jahre.

Wird man bei Ausbleiben der Mindestleistung automatisch exmatrikuliert?

Nicht ganz. Vor einem Erlöschen deiner Zulassung ist die Uni dazu verpflichtet, dich mehrfach zu warnen und Unterstützungsleistungen anzubieten.

Gilt die Mindestleistung auch bei einem Doppelstudium?

Ja. Wer mehrere Studien zugleich belegt, muss in allen Studiengängen die nötige Mindestleistung von je 16 ECTS in den ersten zwei Jahren absolvieren.

Inwiefern ändert sich die Beurlaubung von Studierenden?

Beim Thema Beurlaubung vom Studium sind in der Novelle sowohl Verschärfungen als auch Erleichterungen vorgesehen.

Eine Beurlaubung vom Studium ist aktuell nur unter Angabe wichtiger Gründe (z.B. Schwangerschaft oder Krankheit) möglich. Durch die Gesetzesänderung soll zukünftig eine Beurlaubung für zwei Semester ohne Grund ermöglicht werden. Während der Beurlaubung muss die geforderte Studienleistung nicht erbracht werden.

Darüber hinaus entfällt allerdings die bisherige grundsätzliche Möglichkeit für eine Beurlaubung im ersten Semester. Künftig ist eine solche Beurlaubung gleich zu Studienbeginn nur bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes möglich.

Was ändert sich bei der STEOP?

Die Prüfungsordnung der Studieneingangs- und Orientierungsphase soll zukünftig der gleichen Regelung unterliegen, die für jede andere Prüfung auch gilt. D.h. wird die STEOP nicht geschafft, kann dasselbe Studium nicht mehr belegt werden.

Bisher konnte nach einem Scheitern in der STEOP zwei Semester abgewartet und anschließend das gleiche Studium erneut belegt werden.

Was ändert sich bei Prüfungen?

Aktuell „sind Prüfungstermine jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen“, so die derzeitige UG-Fassung. Die von der Regierung geplante Novelle sieht dies ab dem Wintersemester 2022/23 allerdings nicht mehr vor, stattdessen sollen Prüfungstermine „jedenfalls zwei Mal in jedem Semester“ angesetzt werden.

Inwiefern ändert ich die Inskriptionsfrist?

Auch bei der Einschreibung sind Verschärfungen zu erwarten. Die Nachfrist zur allgemeinen Zulassungsfrist wird verkürzt und soll zukünftig nur mehr bis 31. Oktober (Wintersemester) bzw. 31. März (Sommersemester) gelten. Zudem werden wohl auch die Bedingungen für Ausnahmen, bei denen man sich in der Nachfrist einschreiben kann, verschärft werden.

Wann sollen die Neuerungen in Kraft treten?

Laut den Plänen des Bildungsministeriums soll das neue Studienrecht im Wintersemester 2022/23 in Kraft treten.

Gegen die ursprünglich angedachten Neuerungen hat sich die Protestbewegung „Bildung brennt“ vehement eingesetzt, was schließlich auch zu den bereits genannten Anpassungen in der Gesetzesnovelle geführt hat. Vor allem die Entmachtung des Uni-Senats, der zu einem Drittel aus Studierenden besteht, wurde kritisiert. Zumal starke Bedenken geäußert wurden, die Beschneidung von Sentaskompetenzen sei verfassungswidrig.

Wofür steht „Bildung brennt“?

In Anlehnung an die Protestbewegung „Uni brennt“ wurde in ganz Österreich gegen die geplante Gesetzesnovelle demonstriert. Vor allem die negativen Auswirkungen auf Studierende und Lehrende sowie die Beschneidung demokratischer Strukturen an den Unis sorgen für Unmut unter Studenten und Dozenten.

Besonders kritisch gesehen werden die Mindestleistung für Studienanfänger, die Entmachtung des Senats und die Erhöhung des Mitspracherechts der Rektorate bei Studienplänen. Eine Petition gegen die UG-Novelle zählt bereits knapp 23.000 Unterschriften.

Während sich die Vorsitzende der Österreichischen HochschülerInnenschaft (ÖH) klar von den Protesten distanzierte, kam von den lokale Hochschülerschaften Unterstützung für „Bildung brennt“.

Wer mehr über die UG-Novelle erfahren möchte, findet z.B. eine klar gegliederte Stellungnahme zum Gesetzesvorschlag auf der Seite der ÖH sowie ein Statement auf der Seite der Institutsgruppe (IG) und Studienrichtungsvertretung (Strv) Geschichte der Uni Wien.

Weitere Infos und spannende Themen rund ums Studium findest du laufend in unserem Blog.



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